Artikel 27 GGV (VO (EG) 2002/6)

Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats

(1) Soweit in den Artikeln 28 bis 32 nichts anderes bestimmt ist, wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand in seiner Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Geschmacksmusterrecht des Mitgliedstaats behandelt, in dem:

a)
der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
b)
wenn Buchstabe a) nicht anwendbar ist, der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat.

(2) Im Falle eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters findet Absatz 1 entsprechend den Eintragungen im Register Anwendung.

(3) Wenn im Falle gemeinsamer Inhaber zwei oder mehr von ihnen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, bestimmt sich der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat:

a)
im Falle des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch Bezugnahme auf denjenigen gemeinsamen Inhaber, der von den gemeinsamen Inhabern einvernehmlich bestimmt wurde,
b)
im Falle des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch Bezugnahme auf den ersten der gemeinsamen Inhaber in der Reihenfolge, in der sie im Register genannt sind.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat.

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