Artikel 28 GGV (VO (EG) 2002/6)
Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Der Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterliegt folgenden Bestimmungen:
- a)
- Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.
- b)
- Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters verbunden sind, nicht geltend machen.
- c)
- Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden.
- d)
- Alle Dokumente, die gemäß Artikel 66 der Zustellung an den Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bedürfen, sind vom Amt an den als Inhaber Eingetragenen oder gegebenenfalls an dessen Vertreter zu richten.
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