Artikel 28a GGV (VO (EG) 2002/6)

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Rechtsübergang

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Einzelheiten, die in dem Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach Artikel 28 Absatz 3 anzugeben sind;
b)
die Art der Unterlagen, die für den Rechtsübergang nach Artikel 28 Absatz 3 erforderlich sind, unter Berücksichtigung der vom eingetragenen Inhaber und dem Rechtsnachfolger getroffenen Vereinbarungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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