Artikel 29 GGV (VO (EG) 2002/6)

Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

(1) Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.

(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

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