Artikel 30 GGV (VO (EG) 2002/6)

Zwangsvollstreckung

(1) Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 27 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.

(3) Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

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