Artikel 31 GGV (VO (EG) 2002/6)

Insolvenzverfahren

(1) Ein Unionsgeschmacksmuster kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat.

(2) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und bei Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ist der in Absatz 1 genannte Mittelpunkt der Interessen der Mitgliedstaat, in dem dieses Unternehmen bzw. dieses Institut zugelassen ist.

(3) Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem Unionsgeschmacksmuster auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.

(4) Wird das Unionsgeschmacksmuster von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und veröffentlicht.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

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