Artikel 32a GGV (VO (EG) 2002/6)

Verfahren zur Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten in das Register

(1) Artikel 28 Absatz 3 und die gemäß Artikel 28a erlassenen Vorschriften sowie Artikel 28 Absatz 5 gelten entsprechend für die Eintragung eines dinglichen Rechts oder des Übergangs eines dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 29, einer Zwangsvollstreckung im Sinne des Artikels 30, einer Beteiligung an einem Insolvenzverfahren im Sinne des Artikels 31 sowie für die Eintragung einer Lizenz oder eines Übergangs einer Lizenz im Sinne des Artikels 32. Die Anforderung bezüglich Unterlagen gemäß Artikel 28 Absatz 3, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, gilt jedoch nicht, wenn der Inhaber des Unionsgeschmacksmusters den Antrag stellt.

(2) Der Antrag auf Eintragung der Rechte gemäß Absatz 1 gilt erst als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist.

(3) Mit dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann beantragt werden, dass diese Lizenz als eine oder mehrere der folgenden Arten von Lizenzen im Register eingetragen wird:

a)
als ausschließliche Lizenz;
b)
als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist;
c)
als Lizenz, die auf eine bestimmte Auswahl von Erzeugnissen beschränkt ist;
d)
als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Union beschränkt;
e)
als zeitlich begrenzte Lizenz.

Wird der Antrag gestellt, die Lizenz als eine in Unterabsatz 1 Buchstaben c, d oder e genannten Lizenz einzutragen, so ist im Antrag auf Eintragung anzugeben, für welche Auswahl von Erzeugnissen, für welchen Teil der Union oder für welchen Zeitraum die Lizenz gewährt wird.

(4) Sind die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung zurück.

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