Artikel 33 GGV (VO (EG) 2002/6)

Wirkung gegenüber Dritten

(1) Die in den Artikeln 28, 29 und 32 bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich eines Unionsgeschmacksmusters haben gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie in das Register eingetragen worden sind. Gleichwohl kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung Kenntnis hatten.

(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber einer Person, die das eingetragene Unionsgeschmacksmuster oder ein Recht daran im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.

(3) Die Wirkungen der in Artikel 30 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten richten sich nach dem Recht des nach Artikel 27 maßgebenden Mitgliedstaats.

(4) Die Wirkung eines Insolvenzverfahrens gegenüber Dritten richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach seinen Rechtsvorschriften oder nach den geltenden einschlägigen Übereinkünften zuerst eröffnet wird.

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