Artikel 36 GGV (VO (EG) 2002/6)

Erfordernisse der Anmeldung

(1) Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters muss Folgendes enthalten:

a)
einen Antrag auf Eintragung;
b)
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
c)
eine hinreichend klare Wiedergabe des Geschmacksmusters, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen.

(2) Die Anmeldung enthält ferner die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

(3) Darüber hinaus kann die Anmeldung Folgendes enthalten:

a)
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe;
b)
einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50;
c)
Angaben zum Vertreter, falls der Anmelder einen solchen benannt hat;
d)
die Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, nach Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation in der am Anmeldetag geltenden Fassung;
e)
die Benennung des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, dass der Entwerfer oder die Entwerfergemeinschaft auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat.

(4) Für die Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Wird ein Antrag auf Aufschiebung gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so ist für die Aufschiebung der Bekanntmachung eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

(5) Die Anmeldung muss den Erfordernissen der Durchführungsverordnung genügen.

(6) Die Angaben gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 Buchstaben a) und d) beeinträchtigen nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen.

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