Artikel 36a GGV (VO (EG) 2002/6)

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Anmeldung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, die in der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.