Artikel 37 GGV (VO (EG) 2002/6)

Sammelanmeldungen

(1) In einer Sammelanmeldung von Unionsgeschmacksmustern können höchstens 50 Geschmacksmuster zusammengefasst werden. Jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung wird vom Amt nach einem von seinem Exekutivdirektor festzulegenden System nummeriert.

(2) Neben den in Artikel 36 Absatz 4 genannten Gebühren unterliegt die Sammelanmeldung der Zahlung einer Anmeldegebühr für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene zusätzliche Geschmacksmuster; falls die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung enthält, unterliegt sie einer Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene Geschmacksmuster, für das eine Aufschiebung beantragt wird.

(3) Die Sammelanmeldung muss den Erfordernissen der Durchführungsverordnung entsprechen.

(4) Alle in einer Sammelanmeldung oder einer auf einer solchen Anmeldung basierenden Eintragung enthaltenen Geschmacksmuster können unabhängig voneinander behandelt werden. Ein solches Geschmacksmuster kann unabhängig von den anderen Geschmacksmustern geltend gemacht werden, Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung, eines Insolvenzverfahrens oder eines Verzichts, einer Erneuerung, einer Rechtsübertragung oder einer Aufschiebung der Bekanntmachung sein, sowie für nichtig erklärt werden.

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