Artikel 44a GGV (VO (EG) 2002/6)

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Art und die Einzelheiten der Nachweise festgelegt werden, die für die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach Artikel 44 Absatz 2 beizubringen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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