Artikel 45 GGV (VO (EG) 2002/6)

Prüfung der Formerfordernisse für die Anmeldung

(1) Das Amt prüft, ob die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters den in Artikel 38 aufgeführten Anforderungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.

(2) Das Amt prüft, ob

a)
die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters den in Artikel 36 Absätze 2, 3 und 5 sowie im Fall einer Sammelanmeldung den in Artikel 37 Absätze 1 und 3 genannten Anforderungen genügt;
b)
gegebenenfalls die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung nach Artikel 36 Absatz 4 innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurde;
c)
gegebenenfalls die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes in einer Sammelanmeldung nach Artikel 37 Absatz 2 enthaltene Geschmacksmuster innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurde.

(3) Erfüllt die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters nicht die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Anforderungen, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der entsprechenden Aufforderung die Mängel zu beheben oder die ausstehende Zahlung nachzuholen.

(4) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, die in Absatz 1genannten Anforderungen zu erfüllen nicht nach, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters behandelt. Kommt der Anmelder der Aufforderung in Bezug auf diese Anforderungen nach, so erkennt das Amt der Anmeldung als Anmeldetag denjenigen Tag an, an dem die Mängel beseitigt werden oder die festgestellte ausstehende Zahlung nachgeholt wird.

(5) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, den Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nachzukommen, nicht nach, so weist das Amt die Anmeldung zurück.

(6) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen zu erfüllen, nicht nach, so wird die Anmeldung in Bezug auf die zusätzlichen Geschmacksmuster zurückgewiesen, es sei denn es ist eindeutig, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Geschmacksmuster gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt bei der Bearbeitung nach der Reihenfolge der Nummerierung, in der sie in der Sammelanmeldung enthalten sind. In Bezug auf diejenigen Geschmacksmuster, für die die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde, wird die Anmeldung zurückgewiesen.

(7) Wird den Anforderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Priorität nicht entsprochen, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.

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