Artikel 47 GGV (VO (EG) 2002/6)

Eintragungshindernisse

(1) Stellt das Amt bei der Prüfung nach Artikel 45 fest, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 1 entspricht, dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder dass es — da die zuständigen Behörden der Eintragung nicht zugestimmt haben — eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen darstellt, die nicht im Artikel 6ter jenes Übereinkommens erfasst sind und die für einen Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind, so teilt es dem Anmelder unter Angabe des Grundes für das Eintragungshindernis mit, dass das Geschmacksmuster nicht eingetragen werden kann.

(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 setzt das Amt eine Frist fest, innerhalb derer der Anmelder eine Stellungnahme abgeben, die Anmeldung oder die beanstandeten Ansichten zurücknehmen oder eine geänderte Wiedergabe des Geschmacksmusters einreichen kann, die sich nur in unwesentlichen Einzelheiten von der ursprünglich eingereichten Wiedergabe unterscheidet.

(3) Beseitigt der Anmelder die Eintragungshindernisse nicht, so weist das Amt die Anmeldung zurück. Betrifft das Eintragungshindernis nur einzelne Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, so weist das Amt die Anmeldung nur für diese Geschmacksmuster zurück.

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