Artikel 47a GGV (VO (EG) 2002/6)
Rücknahme und Änderung der Anmeldung
(1) Der Anmelder kann eine Anmeldung zum Unionsgeschmacksmuster oder, im Falle einer Sammelanmeldung, einzelne in der Anmeldung enthaltene Geschmacksmuster, jederzeit zurücknehmen.
(2) Der Anmelder kann die Wiedergabe des angemeldeten Unionsgeschmacksmusters jederzeit in unwesentlichen Einzelheiten ändern.
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