Artikel 47b GGV (VO (EG) 2002/6)

Übertragung der Befugnis zur Änderung der Anmeldung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten zur Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 47a Absatz 2 festzulegen.

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