Artikel 50d GGV (VO (EG) 2002/6)

Erneuerung

(1) Die Eintragung des Unionsgeschmacksmusters wird auf Antrag des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder einer von ihm hierzu ausdrücklich ermächtigten Person erneuert, sofern die Erneuerungsgebühren entrichtet worden sind.

(2) Das Amt unterrichtet den Rechtsinhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters und jede Person mit einem eingetragenen Recht an dem Unionsgeschmacksmuster mindestens sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens der Eintragung über das Erlöschen der Eintragung. Das Unterbleiben dieser Unterrichtung hat keine Haftung des Amtes zur Folge und berührt nicht das Erlöschen der Eintragung.

(3) Der Antrag auf Erneuerung ist innerhalb von sechs Monaten bis zum Erlöschen der Eintragung einzureichen. Die Erneuerungsgebühr ist ebenfalls innerhalb dieser Frist zu entrichten.

Anderenfalls können der Antrag und die Gebühr noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Erlöschen der Eintragung eingereicht bzw. gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung der Erneuerungsgebühr oder für die verspätete Einreichung des Antrags auf Erneuerung entrichtet wird.

(4) Der Antrag auf Erneuerung gemäß Absatz 1 muss Folgendes enthalten:

a)
den Namen der Person, die die Erneuerung beantragt;
b)
die Eintragungsnummer des zu erneuernden Unionsgeschmacksmusters;
c)
im Falle einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung die Angabe derjenigen Geschmacksmuster, für die eine Erneuerung beantragt wird.

Sind die Erneuerungsgebühren entrichtet worden, gilt dies als Antrag auf Erneuerung, vorausgesetzt, es sind alle erforderlichen Angaben zur Feststellung des Zwecks der Zahlung vorhanden.

(5) Reichen bei einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung nach Artikel 37 die entrichteten Gebühren nicht aus, um alle Geschmacksmuster abzudecken, für die die Erneuerung beantragt wird, so wird die Eintragung in Bezug auf diejenigen Geschmacksmuster erneuert, die der gezahlte Betrag eindeutig abdecken soll. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Geschmacksmuster abgedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung, in der sie in der Sammelanmeldung enthalten sind.

(6) Die Erneuerung wird am Tag nach dem Erlöschen der Eintragung wirksam. Sie wird in das Register eingetragen.

(7) Wenn der Antrag auf Erneuerung innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 gestellt wird, aber die anderen in diesem Artikel genannten Erfordernisse für eine Erneuerung nicht erfüllt sind, so teilt das Amt dem Anmelder die festgestellten Mängel mit.

(8) Wird ein Antrag auf Erneuerung nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 eingereicht oder werden die Gebühren nicht entrichtet oder erst nach Ablauf der betreffenden Frist entrichtet oder werden die in Absatz 7 genannten Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber des Unionsgeschmacksmusters entsprechend mit. Ist diese Feststellung rechtskräftig geworden, so löscht das Amt das Geschmacksmuster im Register. Die Löschung wird am Tag nach dem Erlöschen der bestehenden Eintragung wirksam. Wenn die Erneuerungsgebühren entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht erneuert wird, werden diese Gebühren erstattet.

(9) Für zwei oder mehr Geschmacksmuster kann ein einziger Antrag auf Erneuerung gestellt werden, sofern der Inhaber oder der Vertreter für sämtliche von dem Antrag abgedeckten Geschmacksmuster dieselbe Person ist. Die diesbezügliche Erneuerungsgebühr ist für jedes Geschmacksmuster, für das eine Erneuerung beantragt ist, zu entrichten.

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