Artikel 50f GGV (VO (EG) 2002/6)

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Änderung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in dem in Artikel 50e Absatz 2 genannten Antrag auf Änderung anzugeben sind, im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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