Artikel 50g GGV (VO (EG) 2002/6)

Änderung des Namens oder der Anschrift

(1) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters hat das Amt über Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift, die nicht die Folge eines Übergangs oder eines Wechsels der Rechtsinhaberschaft an dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster sind, zu unterrichten.

(2) Für die Änderung des Namens oder der Anschrift bei mehreren Eintragungen desselben Inhabers genügt ein einziger Antrag.

(3) Sind die Anforderungen für eine Änderung des Namens oder der Anschrift gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 50h erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, so weist das Amt den Antrag zurück.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für eine Änderung des Namens oder der Adresse des eingetragenen Vertreters.

(5) Das Amt trägt die in Artikel 72 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Angaben in das Register ein.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern. Die Änderung wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte bezüglich des Unionsgeschmacksmusters eingetragen.

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