Artikel 50h GGV (VO (EG) 2002/6)
Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Änderung des Namens oder der Anschrift
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in dem Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift gemäß Artikel 50g Absatz 1 anzugebenden Einzelheiten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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