Artikel 51 GGV (VO (EG) 2002/6)
Verzicht
(1) Der Verzicht auf das eingetragene Unionsgeschmacksmuster ist vom Rechtsinhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist.
(2) Wird auf ein Unionsgeschmacksmuster verzichtet, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung ist, so wird das Geschmacksmuster so behandelt, als habe es die in dieser Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.
(3) Auf ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster kann teilweise verzichtet werden, sofern die geänderte Form die Schutzvoraussetzungen erfüllt und die Identität des Musters gewahrt bleibt.
(4) Der Verzicht wird nur mit Zustimmung des im Register eingetragenen Rechtsinhabers so eingetragen. Ist eine Lizenz in das Register eingetragen, so wird der Verzicht erst dann eingetragen, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters glaubhaft macht, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Die Eintragung wird nach Ablauf der in der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Frist vorgenommen.
(5) Wurde aufgrund von Artikel 14 im Zusammenhang mit der Berechtigung zu einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster vor einem Unionsgeschmacksmustergericht Klage erhoben, so trägt das Amt den Verzicht nur mit Zustimmung des Klägers in das Register ein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.