Artikel 51 GGV (VO (EG) 2002/6)
Verzicht
(1) Der Verzicht auf ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster ist vom Rechtsinhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist.
(2) Wird auf ein Unionsgeschmacksmuster verzichtet, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung ist, so wird es so behandelt, als habe es die in dieser Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.
(3) Ein Verzicht wird nur mit Zustimmung des im Register eingetragenen Rechtsinhabers eingetragen. Ist eine Lizenz in das Register eingetragen, so wird der Verzicht erst dann eingetragen, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters glaubhaft macht, dass der Lizenznehmer von der Verzichtsabsicht des Inhabers unterrichtet worden ist. Die Eintragung des Verzichts wird nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem der Inhaber dem Amt glaubhaft gemacht hat, dass der Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet worden ist, oder vor Ablauf dieser Frist, sobald der Rechtsinhaber die Zustimmung des Lizenznehmers nachweist.
(4) Wurde gemäß Artikel 15 vor einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit der Berechtigung zu einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster eingeleitet, so trägt das Amt den Verzicht nur mit Zustimmung des Klägers in das Register ein.
(5) Sind die Anforderungen an einen Verzicht gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 51a erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Rechtsinhaber, der den Verzicht erklärt, die Mängel mit. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist beseitigt, so trägt das Amt den Verzicht nicht in das Register ein.
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