Artikel 51a GGV (VO (EG) 2002/6)

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Verzicht

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung gemäß Artikel 51 Absatz 1 enthalten sein müssen;
b)
Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten gemäß Artikel 51 Absatz 3 und der Zustimmung eines Klägers gemäß Artikel 51 Absatz 4 erforderlich sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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