Artikel 51a GGV (VO (EG) 2002/6)
Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Verzicht
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung gemäß Artikel 51 Absatz 1 enthalten sein müssen;
- b)
- Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten gemäß Artikel 51 Absatz 3 und der Zustimmung eines Klägers gemäß Artikel 51 Absatz 4 erforderlich sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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