Artikel 55 GGV (VO (EG) 2002/6)
Beschwerdefähige Entscheidungen
(1) Die Entscheidungen des Amtes nach Artikel 102 Buchstaben a, b und c sind mit einer Beschwerde anfechtbar.
(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 66 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 für Beschwerden, die von den Beschwerdekammern nach dieser Verordnung bearbeitet werden.
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