Artikel 55 GGV (VO (EG) 2002/6)

Beschwerdefähige Entscheidungen

(1) Die Entscheidungen des Amtes nach Artikel 102 Buchstaben a, b und c sind mit einer Beschwerde anfechtbar.

(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 66 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 für Beschwerden, die von den Beschwerdekammern nach dieser Verordnung bearbeitet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.