Artikel 55a GGV (VO (EG) 2002/6)

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Beschwerdeverfahren

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
der formale Inhalt der Beschwerde nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2017/1001 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde;
b)
der formale Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/1001;
c)
die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2017/1001.

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