Artikel 66d GGV (VO (EG) 2002/6)

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Mitteilungen an das Amt

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Vorschriften für die an das Amt gerichteten Mitteilungen gemäß Artikel 66c und die Formblätter für solche Mitteilungen, die vom Amt zur Verfügung gestellt werden, festgelegt werden.

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