Artikel 74b GGV (VO (EG) 2002/6)
Auskunft aus den Akten
Das Amt kann vorbehaltlich der in Artikel 74 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag Auskünfte aus jeder Verfahrensakte im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters oder mit einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster erteilen.
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