Artikel 74c GGV (VO (EG) 2002/6)
Aufbewahrung der Akten
(1) Das Amt führt die Akten aller Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern und eingetragenen Unionsgeschmacksmustern. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.
(2) Bei elektronischer Speicherung werden die elektronischen Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbefristete Zeit aufbewahrt. Die den Dateien zugrunde liegenden Originalschriftstücke, die von den Verfahrensbeteiligten eingereicht wurden, werden nach Ablauf einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Frist vernichtet.
(3) Wenn und soweit Akten oder Teile von Akten in anderer als elektronischer Form aufbewahrt werden, werden die Dokumente oder Beweisstücke, die Teil dieser Akten sind, mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem:
- a)
- die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist;
- b)
- die Eintragung des Unionsgeschmacksmusters vollständig erloschen ist;
- c)
- der Verzicht auf das Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 51 eingetragen worden ist;
- d)
- das eingetragene Unionsgeschmacksmuster endgültig im Register gelöscht worden ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.