Artikel 78 GGV (VO (EG) 2002/6)
Vertretung
(1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Amt nach dieser Verordnung kann nur durch folgende Personen wahrgenommen werden:
- a)
- einen Rechtsanwalt, der in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz im EWR hat, soweit der Rechtsanwalt in diesem Mitgliedstaat die Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausüben kann;
- b)
- einen zugelassenen Vertreter, der in die Liste zugelassener Vertreter gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001 eingetragen ist;
- c)
- einen zugelassenen Vertreter, der in die besondere Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Absatz 4 eingetragen ist.
(2) Die zugelassenen Vertreter nach Absatz 1 Buchstabe c sind nur dazu berechtigt, Dritte in Verfahren in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Amt zu vertreten.
(3) Die vor dem Amt auftretenden Vertreter haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des anderen Verfahrensbeteiligten dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten vorzulegen.
(4) Das Amt erstellt und führt eine besondere Liste der zugelassenen Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten. In diese Liste kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a)
- Sie besitzt die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR;
- b)
- sie hat ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im EWR;
- c)
- sie ist befugt, natürliche oder juristische Personen in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitglieds des EWR-Abkommens zu vertreten.
Unterliegt die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Befugnis nicht der Anforderung einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person, die die Eintragung in die Liste beantragt, die Vertretung in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben.
Für Personen, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische Personen in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu vertreten, nach den Vorschriften des betreffenden Staates amtlich festgestellt worden ist, ist es nicht erforderlich, den Beruf ausgeübt zu haben.
(5) Die Eintragung in die Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten erfolgt auf Antrag, dem eine Bescheinigung des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats beizufügen ist, aus der die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 4 hervorgeht. Die Einträge in der Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
(6) Der Exekutivdirektor kann eine Befreiung erteilen:
- a)
- von der Anforderung nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a bei hoch qualifizierten Personen, sofern sie die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Voraussetzungen erfüllen;
- b)
- von der Anforderung nach Absatz 4 Unterabsatz 2, wenn die Person, die die Aufnahme in die Liste beantragt, nachweist, dass sie die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.
(7) In der Durchführungsverordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen eine Person von der Liste gestrichen werden kann.
(8) Die vor dem Amt auftretenden Vertreter werden in die in Artikel 72a genannte Datenbank eingetragen und erhalten eine Kennnummer. Das Amt kann verlangen, dass der Vertreter nachweist, dass seine Niederlassung oder Beschäftigung an einer der angegebenen Anschriften tatsächlich und nicht nur zum Schein besteht. Der Exekutivdirektor kann die Formerfordernisse für die Erteilung einer Kennnummer, insbesondere für Verbände von Vertretern, und für die Eintragung der Vertreter in die Datenbank festlegen.
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