Artikel 78a GGV (VO (EG) 2002/6)

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Vertretung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:

a)
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß Artikel 77 Absatz 4;
b)
die Bedingungen, unter denen Angestellte im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 und zugelassene Vertreter im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen, um vertretungsbefugt zu sein, sowie den Inhalt dieser Vollmacht;
c)
die Umstände, unter denen eine Person von der Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten nach Artikel 78 Absatz 7 gestrichen werden kann.

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