Artikel 79 GGV (VO (EG) 2002/6)

Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Verfahren betreffend Unionsgeschmacksmuster und Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern sowie auf Verfahren, die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Klagen aus Unionsgeschmacksmustern und aus nationalen Geschmacksmustern betreffen, anzuwenden.

(2) Bei Verfahren, welche durch die in Artikel 81 der vorliegenden Verordnung genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden

a)
gelten die Artikel 4 und 6, Artikel 7 Nummern 1, 2, 3 und 5 sowie Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) nicht;
b)
gelten die Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorbehaltlich der in Artikel 82 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Einschränkungen;
c)
gelten die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die für die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen gelten, auch für Personen, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben.

(3) Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 schließen gegebenenfalls das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 mit ein.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

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