Artikel 80 GGV (VO (EG) 2002/6)
Unionsgeschmacksmustergericht
(1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz (Unionsgeschmacksmustergericht), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens am 6. März 2005 eine Aufstellung der Unionsgeschmacksmustergericht mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit.
(3) Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergericht, die nach der in Absatz 2 genannten Übermittlung eintreten, teilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Kommission mit.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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