Artikel 81 GGV (VO (EG) 2002/6)

Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit

Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind ausschließlich zuständig:

a)
für Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters;
b)
für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, falls das nationale Recht diese zulässt;
c)
für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;
d)
für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Klagen erhoben werden.

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