Artikel 81 GGV (VO (EG) 2002/6)
Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit
Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind ausschließlich zuständig:
- a)
- für Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters;
- b)
- für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, falls das nationale Recht diese zulässt;
- c)
- für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;
- d)
- für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Klagen erhoben werden.
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