Artikel 30 VO (EG) 2002/753

Abweichungen von der obligatorischen Angabe des traditionellen spezifischen Begriffs

Abweichend von Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen diejenigen Weine allein mit der Angabe des Namens des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets in den Verkehr gebracht werden, die nach den für sie geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen einen der Namen folgender bestimmter Anbaugebiete tragen:

a)
für Griechenland:

„Σάμος” oder „Samos” ;

b)
für Spanien:

„Cava” ,

„Jerez” , „Xérès” oder „Sherry” ,

„Manzanilla” ;

c)
für Frankreich:

„Champagne” ;

d)
für Italien:

„Asti” ,

„Marsala” ,

„Franciacorta” ;

e)
für Portugal:

„Madeira” oder „Madère” ,

„Porto” oder „Port” ;

f)
für Zypern:

„Κουμανδαρία” (Commandaria).

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