Artikel 31 VO (EG) 2002/753
Kleinere geografische Einheit als das bestimmte Anbaugebiet
(1) Bei der Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. in der Etikettierung gemäß Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c) erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist unter dem „Namen einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet” Folgendes zu verstehen:
- a)
- der Name einer Lage oder einer Einheit, die mehrere Lagen umfasst,
- b)
- der Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils,
- c)
- der Name eines Untergebiets oder des Teils eines Untergebiets.
(2) Die Erzeugermitgliedstaaten können Qualitätsweinen b.A. den Namen einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebiets zuerkennen, sofern
- a)
- diese geografische Einheit genau abgegrenzt ist,
- b)
- alle Trauben, aus denen diese Weine gewonnen wurden, aus dieser geografischen Einheit stammen.
(3) Wenn ein Qualitätswein b.A. von Erzeugnissen stammt, die aus Trauben gewonnen wurden, die in verschiedenen der in Absatz 1 genannten geografischen Einheiten innerhalb desselben bestimmten Anbaugebiets geerntet worden sind, ist als zusätzliche Angabe zum Namen des bestimmten Anbaugebiets nur der Name einer größeren geografischen Einheit zulässig, der alle betroffenen Rebflächen angehören.
Die Erzeugermitgliedstaaten können jedoch vorbehaltlich des Artikels 20 bei der Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. die Verwendung folgender Angaben genehmigen:
- a)
- des Namens einer in Absatz 1 genannten geografischen Einheit, wenn der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das in dem gleichen bestimmten Anbaugebiet gewonnen wurde, ausgenommen rektifiziertes Traubenmostkonzentrat;
- b)
- des Namens einer geografischen Einheit gemäß Absatz 1, wenn der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten, Jungweinen oder — bis zum31. August 2008 — von Weinen, die aus der geografischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar in dem gleichen bestimmten Anbaugebiet, aber außerhalb der genannten geografischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein b.A. zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in der geografischen Einheit geerntet wurden, deren Namen er trägt; was die am31. August 2008 auslaufende Ausnahmeregelung anbelangt, so muss eine solche Bestimmung bereits vor dem 1. September 1995 in den Vorschriften des betreffenden Erzeugermitgliedstaats bestanden haben;
- c)
- des Namens einer in Absatz 1 genannten geografischen Einheit zusammen mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils oder einer von mehreren Gemeinden, über deren Gebiet sich die geografische Einheit erstreckt, sofern
- i)
- eine solche Bestimmung vor dem 1. September 1976 herkömmlich und üblich sowie in den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen war
und
- ii)
- ein Gemeindename oder Name eines Ortsteils oder einer von mehreren in einem Verzeichnis genannten Gemeindenamen als stellvertretend verwendet wird für alle Gemeinden, über deren Gebiet sich diese geografische Einheit erstreckt.
Die Erzeugermitgliedstaaten erstellen das Verzeichnis der in der bis zum31. August 2008 geltenden Ausnahmeregelung nach Buchstabe b) vorgesehenen Typen der geografischen Einheiten und Namen der bestimmten Anbaugebiete, zu denen diese geografischen Einheiten gehören; dieses Verzeichnis wird der Kommission übermittelt.
Die Erzeugermitgliedstaaten stellen das unter Buchstabe c) Ziffer ii) genannte Verzeichnis der Gemeindenamen auf und übermitteln es der Kommission.
Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Verzeichnisse.
(4) Der Name eines bestimmten Anbaugebiets und einer geografischen Einheit im Sinne von Absatz 1 darf nicht zuerkannt werden für
- —
-
einen Wein, der aus einer Mischung eines Qualitätsschaumweins b.A. mit einem außerhalb des bestimmten Anbaugebiets gewonnenen Erzeugnis bereitet wurde,
- —
einen Qualitätsschaumwein b.A., der mit einem außerhalb des bestimmten Anbaugebiets gewonnenen Erzeugnis gesüßt wurde.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Weine, die in dem nach Anhang VI Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufzustellenden Verzeichnis aufgeführt sind.
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