Artikel 32 VO (EG) 2002/753
Größere geografische Einheit als das bestimmte Anbaugebiet
Sofern die Mitgliedstaaten in Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine die Liste der geografischen Einheiten anlegen, die größer sind als das bestimmte Anbaugebiet, bestimmen sie auch die diesbezüglichen Möglichkeiten und Bedingungen und teilen der Kommission die dazu getroffenen Maßnahmen mit. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.
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