Artikel 33 VO (EG) 2002/753
Abfüllung im bestimmten Anbaugebiet
(1) Die Mitgliedstaaten legen in Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine neben dem Hinweis auf die Abfüllung im bestimmten Anbaugebiet auch die diesbezüglichen Möglichkeiten und Bedingungen fest.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Absatz 1 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.
(3) Der in Absatz 1 genannte Hinweis darf nur verwendet werden, wenn die Abfüllung in dem bestimmten Anbaugebiet erfolgt ist oder in Betrieben, die im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission(1) in unmittelbarer Nähe dieses Anbaugebiets gelegen sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 17.
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