Artikel 34 VO (EG) 2002/753

Gemeinsame Vorschriften

(1) In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Etikettierung der Weine mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen Schaumweine und Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure, sowie der Erzeugnisse des Titels II der vorliegenden Verordnung durch folgende Angaben ergänzt werden:

a)
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der an der Vermarktung beteiligten Person(en), sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen;
b)
Art des Erzeugnisses; die Bestimmungen von Artikel 16 gelten sinngemäß;
c)
besondere Farbe, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen.

Bei Likörweinen, Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure und Erzeugnissen des Titels II aus Drittländern werden die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) nur verwendet, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen.

(2) Hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) und der Angaben des Importeurs oder, wenn die Abfüllung in der Gemeinschaft erfolgt, des Abfüllers nach Anhang VII Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe b) gelten die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 sinngemäß.

Handelt es sich um ein Drittlandserzeugnis ohne geografische Angabe, so ist die Gemeinde, in der die in Unterabsatz 1 genannte(n) Person(en) ihren Hauptsitz hat/haben, in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wein” , gefolgt durch den Namen des Drittlandes, verwendeten Schriftzeichen.

Handelt es sich um einen Drittlandswein mit geografischer Angabe, so ist die Gemeinde, in der die in Unterabsatz 1 genannte(n) Person(en) ihren Hauptsitz hat/haben, in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die geografische Angabe verwendeten Schriftzeichen.

Die Unterabsätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Gemeinde oder der Gemeindeteil anhand eines Codes nach Anhang VII Buchstabe E der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bezeichnet wird.

(3) Abweichend von Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 können bestimmte in Anhang I aufgeführte Flaschenarten für die Abfüllung von Weinen mit Ursprung in Drittländern verwendet werden, sofern

a)
diese Länder bei der Kommission einen begründeten Antrag gestellt haben und
b)
Voraussetzungen erfüllt sind, die denjenigen in Artikel 9 Absätze 2 und 3 entsprechen.

Für jede Flaschenart sind die betreffenden Drittländer sowie die Vorschriften für ihre Verwendung in Anhang I aufgeführt.

Bestimmte nicht in Anhang I aufgeführte, in Drittländern verwendete traditionelle Flaschenarten können zum Zweck ihrer Vermarktung innerhalb der Gemeinschaft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit den in diesem Artikel genannten Schutz für diese Flaschenart genießen.

Die Durchführung von Unterabsatz 1 erfolgt im Wege von Abkommen mit den betreffenden Drittländern; diese Abkommen werden nach dem Verfahren des Artikels 133 des Vertrags geschlossen.

(4) Die Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 gelten sinngemäß für zum unmittelbaren Verzehr bestimmten teilweise gegorenen Traubenmost mit geografischer Angabe und für Wein aus überreifen Trauben mit geografischer Angabe.

(5) Artikel 2, 3, 4, 6 und Artikel 7 Buchstabe c), Artikel 8, 12 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) gelten sinngemäß.

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