Artikel 35 VO (EG) 2002/753

Angabe der Namen der Drittländer

Die Angabe des Namens des Ursprungslandes nach Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird folgendermaßen ergänzt:

a)
bei Weinen, die das Ergebnis einer in einem Drittland durchgeführten Mischung von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Drittländern sind, durch die Angabe „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft” oder „Verschnitt von Weinen aus …” , ergänzt durch die Namen der betreffenden Drittländer;
b)
bei Weinen, die in einem Drittland aus in einem anderen Drittland geernteten Trauben gewonnen werden, durch die Angabe „in … aus in … geernteten Trauben gewonnener Wein” , ergänzt durch die Namen der betreffenden Drittländer.

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