Artikel 36 VO (EG) 2002/753
Eingeführte Weine mit geografischer Angabe
(1) Der Name einer geografischen Angabe nach Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf in der Etikettierung eines Weins, der aus einem Drittland, das Mitglied der Welthandelsorganisation ist, eingeführt wird, einschließlich eines Weins aus überreifen Trauben oder eines zum unmittelbaren Verzehr bestimmten teilweise gegorenen Traubenmostes nur angegeben werden, wenn er den Ursprung eines Weins im Gebiet, in einer Region oder einem Ort eines Drittlandes bezeichnet, soweit Qualität, Ruf oder sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses im Wesentlichen diesem geografischen Ursprung zuzuordnen sind.
Handelt es sich jedoch um die Angaben, die ausnahmsweise dazu dienen, den vollständigen Ursprung eines Weins in einem Drittland zu bezeichnen, so dürfen die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben in der Etikettierung eines eingeführten Weins verwendet werden.
(2) Wenn das Erzeugnis nach Absatz 1 aus einem Drittland stammt, das der Welthandelsorganisation nicht angehört, so müssen neben der Voraussetzung von Absatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- a)
- die betreffende geografische Angabe bezeichnet ein genau abgegrenztes Weinbaugebiet, das kleiner ist als das gesamte Anbaugebiet des betreffenden Drittlands;
- b)
- die Trauben, aus denen das Erzeugnis gewonnen wurde, stammen aus dieser geografischen Einheit;
- c)
- die Trauben, aus denen Weine mit typischen Qualitätsmerkmalen gewonnen worden sind, sind in dieser geografischen Einheit geerntet worden und
- d)
- die Angabe wird auf dem Binnenmarkt des betreffenden Drittlands für die Bezeichnung der Weine verwendet und ist hierfür in den Rechtsvorschriften dieses Landes vorgesehen.
Das betreffende Drittland übermittelt der Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so wird das Drittland in die Liste in Anhang V aufgenommen.
(3) Die geografischen Angaben nach Absatz 1 und 2 dürfen nicht mit einer geografischen Angabe verwechselbar sein, die für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A., eines Tafelweins oder eines anderen eingeführten Weins verwendet wird, der in den Verzeichnissen der Übereinkommen zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft aufgeführt ist.
Bestimmte geografische Angaben der Drittländer nach Unterabsatz 1, die mit geografischen Bezeichnungen für einen Qualitätswein b.A., einen Tafelwein oder einen eingeführten Wein gleichlautend sind, dürfen jedoch unter praktischen Bedingungen verwendet werden, die gewährleisten, dass sie sich von einander unterscheiden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.
Auch dürfen bestimmte Drittlandsbegriffe, die dazu dienen, den Ursprung eines Weins im Gebiet, in einer Region oder einem Ort des betreffenden Drittlandes zu bezeichnen, soweit Qualität, Ruf oder sonstige Eigenschaften des Weins, die, der bzw. das durch den betreffenden Begriff ausgedrückt wird, im Wesentlichen diesem geografischen Ursprung zuzuordnen sind, und die mit den traditionellen Begriffen in Anhang III Teil B gleichlautend sind, unter praktischen Bedingungen verwendet werden, die gewährleisten, dass sie sich von einander unterscheiden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.
Diese Angaben und Begriffe sowie die praktischen Bedingungen sind in Anhang VI aufgeführt.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten geografischen Angaben dürfen nicht verwendet werden, wenn sie zwar das Gebiet, die Region oder den Ort, aus dem das Erzeugnis stammt, richtig bezeichnen, beim breiten Publikum jedoch fälschlicherweise den Eindruck erwecken können, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen.
(5) Die geografische Angabe gemäß den Absätzen 1 und 2 eines Drittlands darf in der Etikettierung eines eingeführten Weins verwendet werden, auch wenn der betreffende Wein nur zu 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Erzeugungsgebiet, dessen Name der Wein trägt, geerntet wurden.
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