Artikel 37 VO (EG) 2002/753

Andere Angaben, die in der Etikettierung von eingeführten Weinen mit geografischer Angabe verwendet werden können

(1) In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Etikettierung von Weinen mit Ursprung in Drittländern (ausgenommen Schaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure, aber einschließlich Weine aus überreifen Trauben) und in Drittländern hergestelltem, zum unmittelbaren Verzehr bestimmtem teilweise gegorenem Traubenmost, die den Namen einer geografischen Angabe gemäß Artikel 36 tragen, durch folgende Angaben ergänzt werden:

a)
Das Erntejahr; diese Angabe wird verwendet, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen und wenn nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge mindestens 85 % der zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Trauben in dem betreffenden Jahr geerntet worden sind.

Bei Weinen, die herkömmlicherweise aus im Winter geernteten Trauben gewonnen werden, wird anstelle des Erntejahres das Jahr des Beginns des laufenden Wirtschaftsjahres angegeben;

b)
Name einer oder mehrerer Rebsorten; die betreffenden Rebsorten werden verwendet, sofern

i)
die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen,
ii)
die Namen und Synonyme der Rebsorten Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission(1) entsprechen und
iii)
die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) der vorliegenden Verordnung erfüllt sind; die Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 2 gelten sinngemäß;

c)
einen Hinweis auf eine Auszeichnung, eine Medaille oder einen Wettbewerb; die Bestimmungen von Artikel 21 gelten sinngemäß;
d)
angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung des Erzeugnisses, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen;
e)
für Weine aus Drittländern und zum unmittelbaren Verzehr bestimmten teilweise gegorenen Traubenmost aus Drittländern ergänzende traditionelle Begriffe,

i)
die nicht in Anhang III aufgeführt sind, nach den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, und
ii)
die in Anhang III aufgeführt sind, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen und sofern

diese Länder bei der Kommission einen begründeten Antrag gestellt und die Vorschriften für diese Begriffe als Begründung für die Anerkennung der traditionellen Begriffe übermittelt haben,

der Begriff als solcher spezifisch ist,

der Begriff hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleistet und/oder innerhalb des betreffenden Drittlandes gut bekannt ist,

der Begriff traditionellerweise während mindestens zehn Jahren im betreffenden Drittland verwendet wurde,

der Begriff für eine oder gegebenenfalls mehrere Weinkategorien des betreffenden Drittlands verwendet wird,

die Vorschriften der Drittländer nicht geeignet sind, die Verbraucher über den betreffenden Begriff irrezuführen.

Darüber hinaus dürfen einige traditionelle Begriffe von Anhang III bei der Etikettierung von Weinen mit geografischer Angabe und Ursprung in Drittländern in der Sprache des Ursprungsdrittlands oder einer anderen Sprache verwendet werden, wenn die Verwendung einer anderen Sprache als der Amtssprache des Landes für einen traditionellen Begriff als herkömmlich gilt, sofern die Verwendung dieser Sprache in den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehen ist und die Sprache für diesen traditionellen Begriff ununterbrochen seit mindestens 25 Jahren verwendet wird.

Die Bestimmungen von Artikel 23 und von Artikel 24 Absätze 2 und 3, Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 6 Buchstabe c) gelten sinngemäß.

Für jeden traditionellen Begriff gemäß Ziffer ii) dieses Buchstabens sind die betreffenden Drittländer in Anhang III aufgeführt;

f)
den Namen eines Betriebs, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen; die Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 1 gelten sinngemäß;
g)
sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen, einen Hinweis auf die Abfüllung:

i)
entweder im Weinbaubetrieb, in einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben oder in einem Betrieb, der im Erzeugergebiet liegt, oder
ii)
im Erzeugergebiet, wenn die Abfüllung im betreffenden Erzeugergebiet erfolgt oder in Betrieben, die in unmittelbarer Nähe dieses Gebiets gelegen sind.

(2) Die Angaben in Absatz 1 Buchstaben a) und b) dürfen gleichzeitig verwendet werden, wenn nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge mindestens 85 % der aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisse, für die diese Bestimmungen gelten, von der Rebsorte und aus dem Erntejahr stammen, die in der Bezeichnung dieses Erzeugnisses angegeben sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) dürfen aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Weine den Namen einer Rebsorte tragen, auch wenn der betreffende Wein nur zu 75 % aus der Sorte gewonnen wurde, deren Namen er trägt, sofern diese Rebsorte für die Art des Weins bestimmend ist.

Diese Abweichung gilt jedoch nur bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Weinhandel, das derzeit mit den Vereinigten Staaten ausgehandelt wird und insbesondere die önologischen Verfahren sowie den Schutz der geografischen Angaben betrifft, und spätestens bis zum 31. Dezember 2003.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1.

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