Artikel 37a VO (EG) 2002/753

Eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit den gleichen Vorschriften, die in einem bestimmten Weinbaugebiet tätig sind, gilt als repräsentativ, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des betreffenden Gebiets angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Gebiets auf sie entfallen.

Die betreffenden Drittländer teilen der Kommission zuvor die Vorschriften gemäß Artikel 12 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 mit. Sie übermitteln außerdem eine Liste der repräsentativen berufsständischen Organisationen mit Angabe der Mitglieder gemäß Anhang IX.

Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

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