Artikel 37b VO (EG) 2002/753

Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein

(1) In Anwendung von Anhang VII Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthält die Etikettierung der Likörweine, Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure neben den obligatorischen Angaben nach Abschnitt A Nummer 1 desselben Anhangs den Importeur oder — bei Abfüllung in der Gemeinschaft — den Abfüller.

Hinsichtlich der in Unterabsatz 1 genannten Angaben gelten die Bestimmungen von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) sinngemäß für in Drittländern hergestellte Erzeugnisse.

Die Bestimmungen von Artikel 38 Absatz 2 gelten sinngemäß.

(2) Abweichend von Anhang VII Abschnitt C Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Weine aus Drittländern die Bezeichnungen „Likörwein” , „Perlwein” und „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure” tragen, wenn die Erzeugnisse jeweils die Bedingungen von Anhang XI Buchstaben d), g) bzw. h) der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission(1) erfüllen.

(3) In Anhang VIII der vorliegenden Verordnung sind die Namen der Schaumweine mit Ursprung in Drittländern nach Anhang VIII Abschnitt E Nummer 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgelistet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.