Artikel 38 VO (EG) 2002/753

Obligatorische Angaben

(1) In Anwendung von Anhang VII Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthält die Etikettierung der Likörweine, Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure neben den obligatorischen Angaben nach Abschnitt A Nummer 1 desselben Anhangs den Namen oder Firmennamen sowie die Gemeinde und den Mitgliedstaat des Abfüllers oder — bei Behältnissen mit mehr als 60 Liter Nennvolumen — des Versenders; bei Perlweinen kann der Name des Abfüllers durch denjenigen des Herstellers ersetzt werden.

Hinsichtlich der in Unterabsatz 1 genannten Angaben gelten die Bestimmungen von Artikel 15 sinngemäß für in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse.

(2) Die Angabe „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure” nach Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist auf dem Etikett anzugeben, das die obligatorischen Angaben gemäß demselben Anhang enthält. Wird in der für diese Angabe verwendeten Sprache nicht deutlich, dass Kohlensäure zugesetzt worden ist, so ist die Etikettierung durch den Hinweis „durch Zusatz von Kohlensäure hergestellt” in Schriftzeichen derselben Art und Größe zu ergänzen.

Diese Hinweise sind in derselben Zeile oder unmittelbar unter der Zeile anzugeben, die die Verkehrsbezeichnung enthält.

(3) In Anwendung von Anhang VII Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können in der Gemeinschaft hergestellte Likörweine und Perlweine mit einer geografischen Angabe bezeichnet werden. In diesem Fall besteht die Verkehrsbezeichnung aus

a)
dem Begriff „Likörwein” bzw. „Perlwein” ,
b)
dem Namen der geografischen Einheit,
c)
einem traditionellen spezifischen Begriff; enthält ein solcher Begriff die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, so ist deren Wiederholung nicht obligatorisch.

Die Mitgliedstaaten legen diese traditionellen spezifischen Begriffe für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine fest.

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der vorliegenden Verordnung sowie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der vorliegenden Verordnung, die den Schutz der Namen von Tafelweinen mit geografischer Angabe bezwecken, gelten sinngemäß für Likörweine mit geografischer Angabe und Perlweine mit geografischer Angabe.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie zur Anwendung von Absatz 3 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Qualitätslikörweine b.A. und Qualitätsperlweine b.A., die unter Titel III fallen.

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