Artikel 39 VO (EG) 2002/753

Fakultative Angaben

(1) In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Etikettierung der Likörweine, Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure mit Ursprung in der Gemeinschaft durch folgende Angaben ergänzt werden:

a)
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung einer oder der an der Vermarktung beteiligten Personen; die Bestimmungen von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung gelten sinngemäß;
b)
Art des Erzeugnisses nach den vom Herstellermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten;
c)
besondere Farbe nach den vom Herstellermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten; die Bestimmungen von Artikel 17 gelten sinngemäß.

(2) In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Etikettierung der Likörweine mit geografischer Angabe und der Perlweine mit geografischer Angabe mit Ursprung in der Gemeinschaft durch folgende Angaben ergänzt werden:

a)
das Erntejahr; die Bestimmungen der Artikel 18 und 20 der vorliegenden Verordnung gelten sinngemäß;
b)
den Namen einer oder mehrerer Rebsorten; die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 gelten sinngemäß;
c)
den Hinweis auf eine Auszeichnung, eine Medaille oder einen Wettbewerb; die Bestimmungen von Artikel 21 gelten sinngemäß;
d)
Angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung der Erzeugnisse; die Bestimmungen von Artikel 22 gelten sinngemäß;
e)
die ergänzenden traditionellen Begriffe; die Bestimmungen der Artikel 23 und 24 gelten sinngemäß;
f)
den Namen eines Betriebs; die Bestimmungen von Artikel 25 gelten sinngemäß;
g)
einen Hinweis auf die Abfüllung im Weinbaubetrieb oder in einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben oder in einem Betrieb, der im Erzeugergebiet liegt; die Bestimmungen des Artikels 26 gelten sinngemäß.

(3) Absatz 1, ausgenommen Buchstabe b), und Absatz 2 gelten nicht für Qualitätslikörweine b.A. und Qualitätsperlweine b.A., die unter Titel IV fallen.

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