Artikel 8 VO (EG) 2003/1177
Regeln für Stichprobenauswahl und Weiterbefragung
(1) Die Querschnittdaten und die Längsschnittdaten stammen aus national repräsentativen Wahrscheinlichkeitsstichproben.
(2) Abweichend von Absatz 1 übermittelt Deutschland erstmals für das Jahr 2008 Querschnittdaten, die auf einer national repräsentativen Wahrscheinlichkeitsstichprobe beruhen. Für das Jahr 2005 übermittelt Deutschland Daten, bei denen 25 % auf Wahrscheinlichkeitsstichproben und 75 % auf Quotenstichproben beruhen, wobei die Quotenstichprobe schrittweise durch eine Zufallsauswahl ersetzt wird, so dass ab 2008 ausschließlich die repräsentative Wahrscheinlichkeitsstichprobe verwendet wird.
Was die Längsschnittkomponente betrifft, so übermittelt Deutschland für das Jahr 2006 Längsschnittdaten (für die Jahre 2005 und 2006), die zu einem Drittel auf Wahrscheinlichkeitsstichproben und zu zwei Dritteln auf Quotenstichproben beruhen. Für das Jahr 2007 übermittelt Deutschland Längsschnittdaten für die Jahre 2005, 2006 und 2007, die zur Hälfte auf Wahrscheinlichkeitsstichproben und zur Hälfte auf Quotenstichproben beruhen. Nach 2007 beruhen sämtliche Längsschnittdaten auf Wahrscheinlichkeitsstichproben.
(3) Bei der Längsschnittkomponente werden die in der Anfangsstichprobe enthaltenen Einzelpersonen, d. h. die Stichprobenpersonen, während der gesamten Dauer der Panelerhebung weiterbefragt. Jede Stichprobenperson, die in einen privaten Haushalt innerhalb der Staatsgrenzen verzogen ist, wird an ihrem neuen Wohnort nach Weiterbefragungsregeln und -verfahren weiterbefragt, die von der Kommission festzulegen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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