Artikel 9 VO (EG) 2003/1177

Stichprobengrößen

(1) Die auf der Grundlage verschiedener statistischer und praktischer Überlegungen und der Anforderungen an die Genauigkeit der bedeutsamsten Variablen zu erreichende effektive Mindeststichprobengröße ist der Tabelle in Anhang II zu entnehmen.

(2) Die Stichprobengröße für die Längsschnittkomponente entspricht der Zahl der Haushalte, die im ersten Jahr von jeweils zwei beliebigen, aufeinander folgenden Jahren erfolgreich befragt worden sind; eine erfolgreiche Befragung liegt vor, wenn alle oder zumindest die meisten Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren erfolgreich in beiden Jahren befragt worden sind.

(3) Mitgliedstaaten, die die Einkommensangaben und andere Daten aus Registern entnehmen, können für die Befragungserhebung Personenstichproben anstelle von Stichproben gesamter Haushalte verwenden. Die effektive Mindeststichprobengröße, ausgedrückt als Zahl der ausführlich befragten Personen ab 16 Jahren, beträgt für die Querschnitt- und die Längsschnittkomponente jeweils 75 % der in den Spalten 3 und 4 der Tabelle in Anhang II ausgewiesenen Größen.

Informationen zu Einkommen und andere Daten werden für den Haushalt jeder ausgewählten Person und für alle Haushaltsmitglieder erhoben.

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