Artikel 4 VO (EG) 2003/1185

Ausnahmeregelung und an sie geknüpfte Bedingungen

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels kann Schiffen, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis sind, erlaubt werden, Haifischflossen von toten Haifischen an Bord abzutrennen und Haifischflossen an Bord mitzuführen oder sie umzuladen oder anzulanden.

(2) Eine solche spezielle Fangerlaubnis wird nur Fischereifahrzeugen erteilt, die nachweislich in der Lage sind, alle Haifischteile zu verwerten, und dargelegt haben, dass sie die Haifischflossen und die übrigen Teile der Haifische an Bord getrennt verarbeiten müssen.

(3) Es ist verboten, nach dem Abtrennen der Haifischflossen die übrigen Teile der Haifische außer den Teilen, die im Zuge grundlegender Verarbeitungsvorgänge wie Köpfen, Ausnehmen und Enthäuten anfallen, ins Meer zurückzuwerfen.

(4) Das Gewicht der Haifischflossen, die nach dem Fang mitgeführt werden, darf niemals das theoretische Gewicht der Haifischflossen übersteigen, das den übrigen an Bord mitgeführten oder den umgeladenen oder angelandeten Haifischteilen entsprechen würde.

(5) Zur Überwachung der Anwendung von Absatz 4 legen die Mitgliedstaaten das theoretische Verhältnis zwischen dem Gewicht der Haifischflossen und dem der Haifischkörper fest und berücksichtigen dabei die Art der Fischerei, die Artenzusammensetzung und die Verarbeitungs- und Lagerungsart. Das theoretische Gewicht der Haifischflossen darf auf keinen Fall 5 % des Lebendgewichts des Haifischfangs übersteigen.

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