Artikel 5 VO (EG) 2003/1185
Aufzeichnungen
(1) Die Kapitäne der Schiffe, die im Besitz einer gültigen speziellen Fangerlaubnis sind, führen Buch über das Gewicht der Haifischflossen und der übrigen Haifischteile, die an Bord mitgeführt oder die umgeladen oder angelandet werden.
Diese Angaben werden gegebenenfalls in das Logbuch gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eingetragen. Für Schiffe, die nicht Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung unterliegen, werden diese Angaben in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, das die zuständige Behörde, die die spezielle Fangerlaubnis erteilt, ausgibt.
Wenn der gesamte Haifischfang nicht auf einmal angelandet wird, ergänzen die Kapitäne von Schiffen die Aufzeichnungen im Logbuch durch stichhaltige Unterlagen über Anlandungen, Umladungen und Verkäufe von Haifischflossen oder übrigen Haifischteilen.
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Art von Unterlagen für diesen Zweck als stichhaltig gilt und überprüfen systematisch die Aufzeichnungen im Logbuch.
(2) Zur Erleichterung der Kontrollen der Anlandungen durch die Hafenbehörden und der in Absatz 1 genannten Unterlagen unterrichten die Kapitäne von Schiffen oder ihre Vertreter, die im Besitz einer gültigen speziellen Fangerlaubnis sind und beabsichtigen, Haifischflossen oder übrige Haifischteile in Häfen außerhalb der Gemeinschaft anzulanden, die Behörden des Flaggenstaates und die zuständigen Behörden des Staates, dessen Hafen- oder Anlandungsanlagen sie benutzen möchten, wenigstens 72 Stunden vor der geschätzten Zeit des Einlaufens in den Hafen über die an Bord mitgeführten Fänge, die zur Anlandung bestimmten Fänge und die Zeit des Einlaufens in den Hafen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.