ANHANG II VO (EG) 2003/1216

ÜBERGANGSZEITRÄUME FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG

Mitgliedstaat Vorbehalt bezüglich Artikel Übergangszeitraum
Belgien Übermittlungsfrist von 70 Tagen 6 2 Jahre
Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde 2 2 Jahre
Deutschland NACE-Abschnitte H, I und K 3 2 Jahre
Griechenland Alle Bestimmungen 2 Jahre
Spanien Übermittlungsfrist von 70 Tagen 6 2 Jahre
Frankreich Alle Bestimmungen 2 Jahre
Irland Alle Bestimmungen 2 Jahre
Italien Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde 2 1 Jahr
Rückrechnungen auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden 2, 5 1 Jahr
Übermittlungsfrist von 70 Tagen 6 1 Jahr

Sozialbeiträge der Arbeitgeber, zuzüglich Steuern zu Lasten des Arbeitgebers abzüglich Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers

ohne Behandlung von Steuern und Subventionen (D4 und D5)
4 2 Jahre
Luxemburg Alle Bestimmungen 2 Jahre
Niederlande Rückrechnungen 1996-2002 5 2 Jahre

Sozialbeiträge der Arbeitgeber, zuzüglich Steuern zu Lasten des Arbeitgebers abzüglich Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers

ohne Behandlung von Steuern und Subventionen (D4 und D5)
4 2 Jahre
Österreich NACE-Abschnitte C, D, E und F 3 1 Jahr
NACE-Abschnitte G, H, I, J und K 3 2 Jahre
Portugal Übermittlungsfrist von 70 Tagen 6 1 Jahr
Finnland Alle Bestimmungen 2 Jahre
Schweden Alle Bestimmungen 2 Jahre
Vereinigtes Königreich Einbeziehung Nordirlands 3 2 Jahre
Einbeziehung von Einheiten mit weniger als 20 Arbeitnehmern 3 2 Jahre
Rückrechnungen 5 1 Jahr
Arbeitstägliche Bereinigung 11 2 Jahre

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