Artikel 14 VO (EG) 2003/1383

(1) Bei Waren, die im Verdacht stehen, ein Geschmacksmusterrecht, ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat oder ein Sortenschutzrecht zu verletzen, kann der Anmelder, der Eigentümer, der Einführer, der Besitzer oder der Empfänger der Waren gegen Leistung einer Sicherheit die Überlassung der betreffenden Waren oder die Aufhebung ihrer Zurückhaltung erwirken, sofern

a)
die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Dienststelle oder Zollstelle nach Artikel 13 Absatz 1 darüber unterrichtet worden ist, dass innerhalb der Frist des Artikels 13 Absatz 1 ein Verfahren eingeleitet wurde, in dem festgestellt werden soll, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist;
b)
die hierzu befugte Stelle bei Ablauf der Frist des Artikels 13 Absatz 1 keine Sicherungsmaßnahmen zugelassen hat;
c)
alle Zollförmlichkeiten erfüllt sind.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Sicherheit muss so bemessen sein, dass die Interessen des Rechtsinhabers ausreichend geschützt sind.

Die Leistung dieser Sicherheit lässt die Möglichkeit unberührt, andere Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, die dem Rechtsinhaber zur Verfügung stehen.

Ist das Verfahren, in dem festgestellt werden soll, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist, auf andere Weise als auf Antrag des Inhabers eines Geschmacksmusterrechts, eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder eines Sortenschutzrechts eingeleitet worden, so wird die Sicherheit freigegeben, sofern die Person, die das Verfahren eingeleitet hat, nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen, nachdem sie die Benachrichtigung von der Aussetzung der Überlassung oder von der Zurückhaltung erhalten hat, von ihrem Recht Gebrauch macht, den Rechtsweg zu beschreiten.

Im Fall des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann diese Frist auf höchstens 30 Arbeitstage verlängert werden.

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